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EEG-Ausschreibungen für Solaranlagen: Ablauf und Zuschlagswerte
Segmente, Gebotstermine, Höchstwerte, Gebotspreisverfahren, Realisierungsfristen, Entwicklung der Zuschlagswerte.
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2026-12-20
EEG-Ausschreibungen für Solaranlagen: Ablauf und Zuschlagswerte
Größere Solarparks erhalten eine EEG-Förderung nur mit einem Zuschlag aus einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur. Der Zuschlagswert ist dann für 20 Jahre der anzulegende Wert, auf dem die Marktprämie aufbaut. Für Investoren ist er eine der wichtigsten Zahlen im Angebot. Dieser Artikel erklärt den Ablauf, die Fristen und die Entwicklung der Zuschlagswerte seit 2021.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information zum Rechtsstand vom 13.10.2026 nach dem EEG 2023. Er ist keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung. Das EEG 2027 soll Ausschreibungsmengen und einzelne Regeln ändern. Siehe EEG 2027.
Das Wichtigste in Kürze
- Solaranlagen des ersten Segments (vor allem Freiflächen) brauchen ab mehr als 1 MW einen Zuschlag, Dachanlagen des zweiten Segments nach der geltenden Fassung ab mehr als 750 kW (§ 22 Abs. 3 EEG). Die 750 kW stehen unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG; bis zur Genehmigung gilt nach der Fassung vom 15.05.2024 weiter 1 MW.
- Gebotstermine im ersten Segment: 1. März, 1. Juli und 1. Dezember. Gesetzliches Grundvolumen 2025 bis 2029 je 9.900 MW im Jahr (§ 28a EEG). Die Bundesnetzagentur passt das Volumen je Gebotstermin nach § 28a Abs. 3 und 5 EEG an. Zum 01.07.2026 waren rund 2,13 GW ausgeschrieben.
- Gebotspreisverfahren: Jeder Bieter erhält seinen eigenen Gebotswert (§ 38b Abs. 1 EEG). Der Höchstwert begrenzt die Gebote (§ 37b, § 85a EEG).
- Zuletzt am 01.07.2026: mengengewichtet 4,79 ct/kWh, Spanne 4,38 bis 4,97 ct/kWh, Höchstwert 5,90 ct/kWh.
- Die Anlage muss binnen 24 Monaten in Betrieb gehen, sonst erlischt der Zuschlag (§ 37e EEG).
Die Segmente
| Segment | Anlagen | Ausschreibungspflicht ab | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Erstes Segment | Freiflächenanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, auch besondere Solaranlagen wie Agri-PV und Moor-PV | mehr als 1 MW | § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EEG |
| Zweites Segment | Anlagen auf, an oder in Gebäuden und Lärmschutzwänden | mehr als 750 kW nach geltender Fassung, unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG; bis zur Genehmigung mehr als 1 MW (Fassung vom 15.05.2024) | § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1a, § 101 Abs. 1 EEG |
| Bürgerenergie | Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften | mehr als 6 MW | § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 22b EEG |
Die Schwellen stehen in der heutigen Fassung von § 22 Abs. 3 Satz 2 EEG. Diese Vorschrift steht unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt. Bis zur Genehmigung ist sie in der am 15.05.2024 geltenden Fassung anzuwenden (§ 101 Abs. 1 Satz 2 EEG). Für die Praxis heißt das: Die Ausschreibungspflicht beginnt in beiden Segmenten bis auf Weiteres bei mehr als 1 MW. Kleinere Anlagen erhalten einen gesetzlich bestimmten anzulegenden Wert. Dieser Artikel behandelt das erste Segment, in dem die meisten Solarparks für Investoren liegen.
Ablauf einer Ausschreibung
- Bekanntmachung. Die Bundesnetzagentur macht Gebotstermin, Volumen und Höchstwert vorher bekannt.
- Gebot. Der Projektierer gibt bis zum Gebotstermin Gebotsmenge, Gebotswert und Flurstücke an und leistet eine Sicherheit von 50 €/kW, mit Nachweis nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG 25 €/kW (§ 37a EEG).
- Zuschlag. Die Gebote werden nach Gebotswert sortiert, beginnend mit dem niedrigsten, bis das Volumen erreicht ist. Jeder bezuschlagte Bieter erhält seinen eigenen Gebotswert (Gebotspreisverfahren).
- Realisierung. Die Anlage wird gebaut. Für die Förderung braucht sie im ersten Segment eine Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 38a EEG). Die heutige Fassung begrenzt Freiflächenanlagen dabei auf höchstens 50 MW (§ 38a Abs. 1 Nr. 5 EEG). Diese Grenze steht wie die maximale Gebotsmenge von 50 MW (§ 37 Abs. 3 EEG) unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG. Bis zur Genehmigung gelten beide Vorschriften in der Fassung vom 15.05.2024 mit 20 MW (§ 101 Abs. 1 Satz 2 EEG). Zum Gebotstermin 01.07.2026 betrug die maximale Gebotsmenge laut Bundesnetzagentur deshalb weiterhin 20 MW.
- Förderung. Ab Inbetriebnahme gilt der Zuschlagswert 20 Jahre als anzulegender Wert für die Marktprämie. Siehe Marktprämie und Direktvermarktung.
Höchstwert
Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 % erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, höchstens 5,9 ct/kWh (§ 37b Abs. 1 EEG). Die Bundesnetzagentur kann den Höchstwert per Festlegung für zwölf Monate neu bestimmen (§ 85a Abs. 1 Satz 1 EEG). Die heutige Fassung von § 85a Abs. 1 Satz 2 begrenzt die Abweichung auf 15 % gegenüber dem geltenden Wert. Diese Begrenzung steht unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG und ist noch nicht anwendbar. Bis zur Genehmigung gilt Satz 2 in der am 15.05.2024 geltenden Fassung (§ 101 Abs. 1 Satz 2 EEG). Den Höchstwert von 7,37 ct/kWh für 2023 und 2024 hat die Bundesnetzagentur nach einer früheren Fassung von § 85a festgelegt. 7,37 ct/kWh liegen rund 25 % über 5,90 ct/kWh und wären mit einer 15-%-Grenze nicht erreichbar. Laut Bundesnetzagentur lag der Höchstwert 2025 bei 6,80 ct/kWh, im März 2026 bei 5,79 ct/kWh und im Juli 2026 bei 5,90 ct/kWh nach § 37b Abs. 1 EEG.
Für besondere Solaranlagen sieht § 37d EEG ein vorrangig bezuschlagtes Untersegment mit eigenem Höchstwert von bis zu 9,5 ct/kWh vor (§ 37b Abs. 2 EEG). Beide Regeln aus dem Solarpaket I dürfen mangels beihilferechtlicher Genehmigung nicht angewandt werden (§ 101 Abs. 1 EEG). Zum Gebotstermin 01.07.2026 galt deshalb das allgemeine Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG. Für hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV gelten die Aufschläge nach § 38b Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG in der am 15.05.2024 geltenden Fassung weiter (Bundesnetzagentur, Gebotstermin 01.07.2026). Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 will das Untersegment abschaffen. Hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV sollen dann 0,5 ct/kWh auf den anzulegenden Wert erhalten (§ 38a des Entwurfs, Drucksache 21/7867).
Fristen und Abzüge nach dem Zuschlag
| Frist | Folge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Zahlungsberechtigung nach dem 18. Monat beantragt | anzulegender Wert minus 0,3 ct/kWh | § 54 Abs. 1 EEG |
| Standort stimmt nicht zumindest teilweise mit den Flurstücken im Gebot überein | anzulegender Wert minus 0,3 ct/kWh | § 54 Abs. 2 EEG |
| keine Inbetriebnahme innerhalb von 24 Monaten | Zuschlag erlischt, soweit die Anlage nicht in Betrieb ist | § 37e EEG |
| Zahlungsberechtigung nicht spätestens 26 Monate nach Bekanntgabe beantragt | Zuschlag erlischt (materielle Ausschlussfrist) | § 37e EEG |
Für Investoren bedeutet das: Beim Kauf eines Projekts mit Zuschlag zählen das Datum der Bekanntgabe und der Baufortschritt. Verzögerungen bei Netzanschluss oder Lieferung können den Zuschlag kosten. Siehe Netzanschluss und Netzverknüpfungspunkt.
Zuschlagswerte seit 2021
Mengengewichteter durchschnittlicher Zuschlagswert in ct/kWh (Bundesnetzagentur):
| Jahr | 1. Termin | 2. Termin | 3. Termin |
|---|---|---|---|
| 2021 | März: 5,03 | Juni: 5,00 | November: 5,00 |
| 2022 | März: 5,19 | Juni: 5,51 | November: 5,80 |
| 2023 | März: 7,03 | Juli: 6,47 | Dezember: 5,17 |
| 2024 | März: 5,11 | Juli: 5,05 | Dezember: 4,76 |
| 2025 | März: 4,66 | Juli: 4,84 | Dezember: 5,00 |
| 2026 | März: 4,94 | Juli: 4,79 | Dezember: offen |
2023 lag der Mittelwert zeitweise über 7 ct/kWh, bei einem Höchstwert von 7,37 ct/kWh. Seit 2024 liegen die Werte wieder um 5 ct/kWh.
Gebotstermin 01.07.2026 im Detail: ausgeschrieben 2.134.567 kW, eingereicht 3.169.977 kW in 401 Geboten (Deckungsrate 148,51 %), 261 Zuschläge über 2.134.657 kW (beide Mengen so von der Bundesnetzagentur veröffentlicht), Zuschlagswerte 4,38 bis 4,97 ct/kWh. Im März 2026 reichten sie von 3,99 bis 5,10 ct/kWh bei einer Deckungsrate von 201,44 %. Die Werte gelten vor Eingang der Zweitsicherheiten. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Ergebnisse jeder Runde auf ihrer Seite zu den beendeten Ausschreibungen.
Beispielrechnung
Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung. Sie sind keine Marktdaten und keine Aussage über eine konkrete Anlage. Nur der Durchschnitt 4,79 ct/kWh ist ein veröffentlichter Wert. Wir nehmen an, dass der Jahresmarktwert in allen Jahren unter dem anzulegenden Wert liegt, sodass die Marktprämie den Erlös auf den anzulegenden Wert anhebt. Negative Preise und Kosten der Direktvermarktung bleiben außer Acht.
Ein Solarpark mit 10 MWp erzeugt 10.000 MWh im Jahr. Drei Fälle:
| Fall | Anzulegender Wert | Erlös im Jahr | Unterschied zu A im Jahr | Unterschied über 20 Jahre, nicht abgezinst |
|---|---|---|---|---|
| A: Gebot zum Durchschnitt Juli 2026 | 4,79 ct/kWh | 479.000 € | 0 € | 0 € |
| B: Gebot 0,21 ct höher | 5,00 ct/kWh | 500.000 € | +21.000 € | +420.000 € |
| C: wie A, Zahlungsberechtigung nach dem 18. Monat beantragt | 4,49 ct/kWh | 449.000 € | −30.000 € | −600.000 € |
Was das heißt: Schon wenige Zehntel Cent beim anzulegenden Wert verändern den Erlös über die Laufzeit deutlich. Der Abzug nach § 54 EEG wirkt für die gesamte Förderdauer. Das Datum des Antrags auf Zahlungsberechtigung gehört deshalb zu den Unterlagen, die ein Käufer prüfen sollte.
Was der Zuschlagswert für Investoren bedeutet
- Absicherung nach unten. Der Zuschlagswert begrenzt das Preisrisiko für 20 Jahre, solange der Jahresmarktwert darunter liegt.
- Gebotswert der eigenen Anlage. Maßgeblich ist der Wert im eigenen Zuschlag, nicht der veröffentlichte Durchschnitt. Lassen Sie sich den Zuschlagsbescheid und die Zahlungsberechtigung zeigen.
- Abzüge prüfen. Eine späte Zahlungsberechtigung oder ein abweichender Standort kostet je 0,3 ct/kWh.
- Negative Preise. In Viertelstunden mit negativem Preis entfällt der anzulegende Wert. Siehe Negative Strompreise und § 51 EEG.
Ausblick EEG 2027
Nach dem Regierungsentwurf (Stand 13.10.2026, Drucksache 21/7867) soll das jährliche Ausschreibungsvolumen im ersten Segment von 9,9 GW auf 14 GW steigen, im zweiten Segment soll es 1,5 GW betragen. Die geltende Fassung von § 28b Abs. 2 EEG nennt für das zweite Segment 2,3 GW im Jahr 2026; sie steht unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG. Anwendbar ist bis zur Genehmigung die Fassung vom 15.05.2024 mit 1.100 MW für 2026 (Bundesnetzagentur, Gebotstermin 01.02.2026; Änderung durch das Solarpaket I, BGBl. 2024 I Nr. 151, Art. 1 Nr. 24). Jährlich 0,5 GW des ersten Segments sollen in Resilienzausschreibungen nach dem Net Zero Industry Act vergeben werden. Das Zahlungsberechtigungsverfahren im ersten Segment soll entfallen (Drucksache 21/7867, Begründung zu § 38 EEG 2027 und zur Streichung des § 38a EEG 2023). Für Anlagen, deren anzulegender Wert in einem Gebotstermin vor dem 01.01.2027 ermittelt wurde, soll das bisherige Recht weiter gelten (§ 100 Abs. 1 EEG 2027 in der Entwurfsfassung). Der Gebotstermin 01.12.2026 wäre damit der letzte nach EEG 2023. Mehr im Artikel EEG 2027.
So rechnet Wattvestor
Bei Anlagen mit Zuschlag ist der Zuschlagswert die Vergütung je kWh (Kennzahl K4 der Methodik: EEG-Zuschlag, Einspeisevergütung oder Marktwert). Ohne Zuschlag greift die Methodik auf Einspeisevergütung oder Marktwert zurück.
Für Ihre eigene Prüfung: Lassen Sie sich Zuschlagsbescheid und Gebotstermin zeigen und vergleichen Sie den Wert mit der Spanne der jeweiligen Runde auf der Seite der Bundesnetzagentur. Prüfen Sie außerdem, ob die Zahlungsberechtigung fristgerecht beantragt wurde.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe muss ein Solarpark an der Ausschreibung teilnehmen?
Freiflächen und andere Anlagen des ersten Segments erhalten über 1 MW installierter Leistung nur mit Zuschlag eine Förderung (§ 22 Abs. 3 EEG). Für Dachanlagen des zweiten Segments nennt die geltende Fassung 750 kW; diese Schwelle (§ 22 Abs. 3 Satz 2 EEG) steht unter Vorbehalt nach § 101 Abs. 1 EEG, bis zur beihilferechtlichen Genehmigung gilt die Fassung vom 15.05.2024 mit 1 MW. Für Bürgerenergiegesellschaften liegt die Grenze in beiden Fassungen bei 6 MW (§ 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 22b EEG).
Wann sind die Gebotstermine?
Für Solaranlagen des ersten Segments jeweils am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember, in den Jahren 2023 bis 2029 (§ 28a Abs. 1 EEG). Der nächste Gebotstermin ist der 01.12.2026.
Wie hoch war der Zuschlagswert zuletzt?
Beim Gebotstermin 01.07.2026 lag der mengengewichtete durchschnittliche Zuschlagswert bei 4,79 ct/kWh, die Zuschläge reichten von 4,38 bis 4,97 ct/kWh. Im März 2026 waren es im Mittel 4,94 ct/kWh (Bundesnetzagentur).
Bekommt jeder Bieter den gleichen Preis?
Nein. Die Ausschreibungen laufen im Gebotspreisverfahren: Jeder bezuschlagte Bieter erhält seinen eigenen Gebotswert als anzulegenden Wert. Der veröffentlichte Durchschnitt ist ein gewichteter Mittelwert.
Was passiert, wenn der Solarpark nicht rechtzeitig fertig wird?
Der Zuschlag erlischt, soweit die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen ist oder die Zahlungsberechtigung nicht spätestens 26 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags beantragt wurde (§ 37e EEG). Wird die Zahlungsberechtigung erst nach dem 18. Monat beantragt, sinkt der anzulegende Wert um 0,3 ct/kWh (§ 54 Abs. 1 EEG).
Wie hoch ist die Sicherheit für ein Gebot?
50 € je kW Gebotsmenge, 25 € je kW, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 EEG enthält (§ 37a EEG).
Quellen
- Bundesnetzagentur, Beendete Ausschreibungen Solaranlagen des ersten Segments: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Solaranlagen1/BeendeteAusschreibungen/start.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 22 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__22.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 28a EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__28a.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 37a EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37a.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 37b EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37b.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 37d EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37d.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 37e EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__37e.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 38a EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__38a.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 54 EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__54.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 85a EEG 2023: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__85a.html, abgerufen am 13.10.2026
- BMWE, Der Regierungsentwurf zum EEG 2027, Erläuterungspapier, Stand 18.08.2026: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2026/20260825-anlage-regierungsentwurf-eeg-2027.pdf?__blob=publicationFile&v=4, abgerufen am 13.10.2026
- § 38b EEG 2023, Anzulegender Wert für Solaranlagen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__38b.html, abgerufen am 13.10.2026
- § 101 EEG 2023, Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__101.html, abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Ausschreibung Solaranlagen erstes Segment, Gebotstermin 1. Juli 2026 (Hinweise zur beihilferechtlichen Genehmigung, Höchstwert, Volumen): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/Ausschreibungen/Solaranlagen1/01072026/start.html, abgerufen am 13.10.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7867, Entwurf EEG 2027: https://dserver.bundestag.de/btd/21/078/2107867.pdf, abgerufen am 13.10.2026
- Bundesnetzagentur, Gebotstermin 1. Februar 2026 (Solaranlagen zweites Segment), Ausschreibungsvolumen 2026 nach § 28b Abs. 2 EEG 2023 in der am 15.05.2024 geltenden Fassung: https://www.bundesnetzagentur.de/1087552, abgerufen am 13.10.2026
- Solarpaket I, BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15.05.2024 (Änderung von § 22 Abs. 3 Satz 2 und § 28b Abs. 2 EEG): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/151/VO, abgerufen am 13.10.2026
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