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EEG § 48

Einspeisevergütung für Dachanlagen nach § 48 EEG

Wie die gesetzliche Vergütung für Dachanlagen berechnet wird, was Teil- und Volleinspeisung unterscheidet und wie die Werte sinken.

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026 · Nächste Prüfung 2027-01-05

Einspeisevergütung für Dachanlagen nach § 48 EEG

Die Einspeisevergütung ist ein fester Betrag je kWh, den der Netzbetreiber für eingespeisten Solarstrom zahlt. Für kleine und mittlere Dachanlagen ist sie die einfachste Erlösform, weil sie ohne Direktvermarkter auskommt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine allgemeine Information. Er ist keine Steuerberatung, keine Rechtsberatung und keine Anlageberatung und berücksichtigt nicht Ihre persönlichen Verhältnisse. Lassen Sie Ihre Entscheidung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater und bei Bedarf weiteren Fachleuten prüfen. Stand: 13.10.2026.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einspeisevergütung gibt es für Anlagen bis 100 kW (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Größere Anlagen sind in der Direktvermarktung.
  • Ausgangswerte für Gebäudeanlagen stehen in § 48 Abs. 2 EEG, Zuschläge für Volleinspeisung in § 48 Abs. 2a EEG.
  • Die Werte sinken seit 01.02.2024 alle sechs Monate um 1 % für neue Anlagen (§ 49 EEG).
  • Der Satz bleibt für 20 Jahre ab Inbetriebnahme fest (§ 25 EEG).

Ausgangswerte nach § 48 EEG

Leistungsanteil Anzulegender Wert, Teileinspeisung (§ 48 Abs. 2) Zuschlag Volleinspeisung (§ 48 Abs. 2a)
bis 10 kW 8,51 ct/kWh 4,8 ct/kWh
bis 40 kW 7,43 ct/kWh 3,8 ct/kWh
bis 100 kW 7,64 ct/kWh 5,1 ct/kWh
bis 400 kW 7,64 ct/kWh 3,2 ct/kWh
bis 1 MW 7,64 ct/kWh 1,9 ct/kWh

Der Wert von 7,64 ct/kWh für Anlagen über 40 kW enthält die Erhöhung aus dem Solarpaket I. Sie steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt (§ 101 Abs. 1 EEG) und ist nicht genehmigt. Bis dahin gilt die Fassung vom 15.05.2024 mit niedrigeren Werten.

Aktuelle Sätze bei Inbetriebnahme vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 (Bundesnetzagentur)

Leistungsanteil Einspeisevergütung Teileinspeisung Einspeisevergütung Volleinspeisung
bis 10 kW 7,70 ct/kWh 12,22 ct/kWh
bis 40 kW 6,66 ct/kWh 10,24 ct/kWh
bis 100 kW 5,44 ct/kWh 10,24 ct/kWh

Die erste Tabelle zeigt die Gesetzeswerte vor der Absenkung. Für Anlagen, die heute in Betrieb gehen, gelten niedrigere Werte nach § 49 EEG. Bei der Einspeisevergütung verringert sich der Wert zusätzlich um 0,4 ct/kWh (§ 53 Abs. 1 EEG). Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die aktuellen Sätze. Die Werte gelten anteilig: Eine Anlage mit 30 kW erhält für 10 kW den ersten und für 20 kW den zweiten Satz.

Teil- oder Volleinspeisung

Bei Teileinspeisung verbraucht der Betreiber einen Teil des Stroms selbst. Bei Volleinspeisung speist er alles ein und erhält den Zuschlag. Die Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme und danach jeweils vor dem 1. Dezember für das Folgejahr in Textform mitgeteilt werden (§ 48 Abs. 2a EEG). Für Investoren ohne eigenen Verbrauch vor Ort ist die Volleinspeisung oft die passende Wahl. Mit Verbrauchern im Gebäude kann Mieterstrom eine Alternative sein.

Grenzen und Risiken

  • Für Anlagen, die nach dem 24.02.2025 in Betrieb gingen, entfällt die Zahlung in Zeiten negativer Preise. Anlagen unter 100 kW sind davon ausgenommen bis zum Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird (§ 51 Abs. 2 Nr. 1 EEG). Bis dahin dürfen neue Anlagen unter 100 kW mit Einspeisevergütung höchstens 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EEG ab 25 kW, Nr. 3 unter 25 kW). Mehr dazu unter Negative Strompreise und § 51 EEG.
  • Der Regierungsentwurf zum EEG 2027 sieht für neue kleine Anlagen keine dauerhafte Vergütung mehr vor. Siehe EEG 2027.
  • Für viele kleine Anlagen gilt eine Steuerbefreiung, siehe § 3 Nr. 72 EStG.

Beispielrechnung

Beispiel mit erfundenen Werten. Die Zahlen dienen nur der Erklärung und sind keine Marktdaten.

Eine Hallendachanlage mit 99 kW speist 95.000 kWh im Jahr voll ein. Bei einem angenommenen Gesamtsatz von 10 ct/kWh ergibt das 9.500 € im Jahr für 20 Jahre. Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems begrenzt die 60-%-Regel die Einspeisung; das kostet bei einem flachen Süddach rund 2 % der Menge.

So rechnet Wattvestor

Wattvestor rechnet mit dem Vergütungssatz, den der Anbieter angibt. Fehlt er, leiten wir ihn nicht selbst aus dem Inbetriebnahmedatum ab und kennzeichnen den Wert als fehlend.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Einspeisevergütung?

§ 48 Abs. 2 EEG nennt 8,51 ct/kWh bis 10 kW, 7,43 ct/kWh bis 40 kW und 7,64 ct/kWh bis 1 MW. Der Wert über 40 kW steht unter beihilferechtlichem Vorbehalt und gilt noch nicht. Die Werte sinken seit 01.02.2024 alle sechs Monate um 1 % (§ 49 EEG), bei Einspeisevergütung werden 0,4 ct/kWh abgezogen (§ 53 Abs. 1 EEG). Für Inbetriebnahmen vom 01.08.2026 bis 31.12.2026 nennt die Bundesnetzagentur bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW.

Was bringt Volleinspeisung?

Wer den gesamten Strom einspeist und das vorher dem Netzbetreiber mitteilt, erhält einen Zuschlag nach § 48 Abs. 2a EEG, zum Beispiel 4,8 ct/kWh bis 10 kW.

Wie lange wird gezahlt?

20 Jahre ab Inbetriebnahme. Bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert sich der Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres (§ 25 Abs. 1 EEG).

Quellen

  1. § 48 EEG 2023, Solare Strahlungsenergie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48.html, abgerufen am 13.10.2026
  2. § 49 EEG 2023, Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__49.html, abgerufen am 13.10.2026
  3. § 21 EEG 2023, Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html, abgerufen am 13.10.2026
  4. § 53 EEG 2023, Verringerung der Einspeisevergütung: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__53.html, abgerufen am 13.10.2026
  5. § 25 EEG 2023, Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html, abgerufen am 13.10.2026
  6. Bundesnetzagentur, EEG-Förder- und Vergütungssätze: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html, abgerufen am 13.10.2026
  7. § 101 EEG 2023, Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__101.html, abgerufen am 13.10.2026
  8. § 51 EEG 2023, Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__51.html, abgerufen am 13.10.2026
  9. § 9 EEG 2023, Technische Vorgaben: https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__9.html, abgerufen am 13.10.2026
  10. Bundesnetzagentur, EEG-Förderung und Fördersätze: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/start.html, abgerufen am 13.10.2026

Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.