Wissen · Glossar
Abnahme
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026
Abnahme
Die Abnahme ist die Erklärung des Bestellers, dass er das fertige Werk, etwa einen schlüsselfertig errichteten Solarpark, als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt (§ 640 BGB).
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über (§ 644 Abs. 1 BGB), und die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB). Ein Investor sollte das Abnahmeprotokoll mit offenen Mängeln im Datenraum verlangen.
Fundstellen: § 640 BGB, Abnahme; § 644 BGB, Gefahrtragung
Mehr dazu: Due-Diligence-Checkliste für PV-Investments
Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung.