Wissen · Glossar
Privilegierung (§ 35 BauGB)
Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026
Privilegierung (§ 35 BauGB)
Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bedeutet, dass bestimmte Vorhaben im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.
Für Solaranlagen gilt das für Anlagen an zulässig genutzten Gebäuden (Nr. 8 Buchst. a), für Freiflächenanlagen auf einem Streifen bis 200 Meter längs von Autobahnen und Schienenwegen mit mindestens zwei Hauptgleisen (Nr. 8 Buchst. b) und unter Bedingungen für kleine Agri-PV bis 25.000 m² (Nr. 9). Privilegierte Vorhaben brauchen eine Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB).
Fundstelle: § 35 BauGB, Bauen im Außenbereich
Mehr dazu: Freifläche oder Dach: Unterschiede für Investoren
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