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Wissen · Glossar

§ § 7g Abs. 5

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

Stand 2026-10-13 · Wattvestor Redaktion · Fachlich geprüft: Legal Advisor, 13.10.2026, PV-Experte, 13.10.2026

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt kleinen und mittleren Betrieben, im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren zusätzlich zur regulären AfA insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungskosten abzuschreiben.

Der Satz von 40 % gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG). Voraussetzungen sind die Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr und die betriebliche Nutzung von mindestens 90 % (§ 7g Abs. 6 EStG); nach Ablauf richtet sich die AfA nach dem Restwert (§ 7a Abs. 9 EStG).

Fundstelle: § 7g EStG, Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

Mehr dazu: Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

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